23. Allgemeines Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich mit Eingabe vom 30. April 2021 rechtzeitig als Zivilklägerin konstituiert (pag. 181 f.). Oberinstanzlich verlangt sie eine Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzsumme von CHF 2'326.45 sowie Genugtuung von «mindestens» CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. März 2021 (pag.