Das Verschulden wiegt angesichts dessen leicht höher als im Referenzsachverhalt. In beiden Fällen wird eine Busse von CHF 800.00 ausgesprochen, wobei die Strafe des zweiten Vorfalls mit 2/3, ausmachend gerundet CHF 530.00, an die CHF 800.00 des ersten Vorfalls asperiert wird. Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 1'330.00. Diese ist zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 14 Tage festgesetzt.