den Fall der Beschuldigte – in zwei Fällen – direktvorsätzlich an das Gesäss der Straf- und Zivilklägerin gefasst. Die Kammer erachtet die beiden vorliegend zu beurteilenden Vorfälle verschuldensmässig jedoch in Anbetracht des zuvor in der Wohnung Vorgefallenen als intensiver als im Referenzsachverhalt. Der erste Vorfall ereignete sich noch am selben Abend, der zweite Vorfall eine Woche nach den sexuellen Nötigungen in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin. Das Verschulden wiegt angesichts dessen leicht höher als im Referenzsachverhalt.