22.2 Gesamtbusse für die sexuellen Belästigungen Die Vorinstanz stützte sich bei der Bemessung der Übertretungsbusse für die zwei sexuellen Belästigungen am 6. März 2021 und am 12. März 2021 auf die Referenzstrafe gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (Stand per 01.01.2021, [nachfolgend: VBRS-Richtlinien], S. 50), die eine Busse von CHF 500.00 vorsehen, wenn der Täter absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten greift.