Eine vertiefte Auseinandersetzung erübrigt sich angesichts der Geltung des Verschlechterungsverbots in diesem Punkt. Es kommt ohnehin nur ein bedingter Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage (vgl. pag. 508; S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 22.2 Gesamtbusse für die sexuellen Belästigungen