41 Zumal auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegt, wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral aus. 22.1.4 Konkretes Strafmass Die Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten ist aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu reduzieren. 22.1.5 Vollzugsform und Probezeit Eine vertiefte Auseinandersetzung erübrigt sich angesichts der Geltung des Verschlechterungsverbots in diesem Punkt.