Das Entschuldigungsschreiben, welches der Beschuldigte am 23. Dezember 2023 der Straf- und Zivilklägerin zukommen liess und in dem er Schuld und Strafe auf sich nehmen will (vgl. pag. 611 ff.), ist für die Kammer vor dem Hintergrund, dass er in der Folge nicht nur an seiner Berufung festhielt, sondern die Delikte – im Widerspruch zu seinem Schreiben – nach wie vor bestreitet und die Zivilklage nicht akzeptiert, inhaltsleer. Selbst wenn er im Zeitpunkt des Redigierens bzw. des Versands des Schreibens einen Moment von Einsicht und Reue hatte, wandte er sich allerspätestens anlässlich der Berufungsverhandlung wieder davon ab.