Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren schliesst sich die Kammer wiederum der Vorinstanz an. Anständiges Verhalten und fehlende Delinquenz kann erwartet werden und wirkt sich nicht auf die Strafhöhe aus. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Einsicht und Reue: Das Entschuldigungsschreiben, welches der Beschuldigte am 23. Dezember 2023 der Straf- und Zivilklägerin zukommen liess und in dem er Schuld und Strafe auf sich nehmen will (vgl. pag.