663 Z. 34 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Er wurde am 15. Juli 2013 und am 10. Februar 2014 jeweils wegen Widerhandlung(en) gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 15 bzw. 30 Tagessätzen Geldstrafe und jeweils zu einer Busse verurteilt (pag. 650). Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Meinung, dass sich diese Vorstrafen angesichts dessen, dass sie schon über 10 Jahre alt und nicht einschlägig sind, nicht straferhöhend auswirken. Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren schliesst sich die Kammer wiederum der Vorinstanz an.