S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen und hatte bzw. hat eine stabile berufliche Situation. Aktuell arbeitet er auf einem AH.________ (Betrieb) in Y.________(Ort) bei einem Beschäftigungsgrad von 100% zu einem Lohn von CHF 5'900.00 und absolviert berufsbegleitend eine Weiterbildung zum AI.________ (pag. 633, 635 und 662 Z. 22, 25 und 32 ff.). Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung möchte er nach Z.________(Land) arbeiten gehen, was je nach Strafregisterauszug nicht möglich sei (pag. 663 Z. 34 f.).