Schliesslich gilt auch hier, dass innerhalb der Bandbreite möglicher Tatbestandserfüllungen weitaus gravierendere sexuelle Nötigungen denkbar sind. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird aufgrund der klaren Zäsur zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen mit 2/3 resp. 1.5 Monate an die Einsatzstrafe asperiert, ergebend 10.5 Monate Freiheitsstrafe. 22.1.3 Täterkomponenten Betreffend Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 507; S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).