Der Beschuldigte legte bei mehreren Gelegenheiten eine beachtliche Hartnäckigkeit und Dreistigkeit an den Tag, hielten ihn doch die mehrfachen Rückweisungen der Strafund Zivilklägerin nicht von seinem Willen ab, sie sexuell zu nötigen. Für die psychischen Folgen der Taten für die Straf- und Zivilklägerin kann auf das soeben zum Sachverhaltskomplex 2 Ausgeführte verwiesen werden, ebenso für die subjektive Tatschwere. Schliesslich gilt auch hier, dass innerhalb der Bandbreite möglicher Tatbestandserfüllungen weitaus gravierendere sexuelle Nötigungen denkbar sind.