Das Verschulden liegt nach Ansicht der Kammer, zumal durchaus gravierendere Vorgehensweisen, etwa mit Penetrationen und/oder physischen Verletzungen, denkbar sind, noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet für diesen Sachverhaltskomplex eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 22.1.2 Asperation des Sachverhaltskomplexes 1