Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen bzw. zur eigenen sexuellen Befriedigung, wollte seinen Willen und seine «Dominanz» gegenüber der Straf- und Zivilklägerin durchsetzen und legte ein absolut vermeidbares Verhalten an den Tag. Es handelt sich um tatbestandsimmanente und damit neutral zu bewertende Umstände. Das Verschulden liegt nach Ansicht der Kammer, zumal durchaus gravierendere Vorgehensweisen, etwa mit Penetrationen und/oder physischen Verletzungen, denkbar sind, noch im leichten Bereich.