Es entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsstörung; die Straf- und Zivilklägerin wurde deswegen sogar stationär behandelt und nahm regelmässig Therapiestunden bei einer Psychologin wahr (vgl. 109 f. und 113 f.). Gemäss eigenen oberinstanzlichen Angaben sei es dabei stets ums Stabilisieren gegangen, mit der Traumaaufarbeitung warte man den letzten Gerichtstermin ab (pag. 654 Z. 37 f. und pag. 655 Z. 8). Die psychischen Folgen waren anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor deutlich spürbar und die emotionalen Ausbrüche der Straf- und Zivilklägerin – mit den Vorfällen konfrontiert – eindrücklich und aussagekräftig (etwa pag.