39 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er die Handlungen allesamt in der Wohnung bzw. mehrheitlich im Bett der Straf- und Zivilklägerin und damit in einem für sie besonders persönlichen und intimen Umfeld vollzog, dies teilweise in der Nacht. Dabei nutzte er die Verabredung zum gemeinsamen Lernen, ebenso wie das Vertrauensverhältnis, welches sie ihm als ihren Kollegen entgegenbrachte, aus.