Er liess trotz verbaler und körperlicher Abwehrhandlungen der Strafund Zivilklägerin nicht davon ab weiterzumachen und die Straf- und Zivilklägerin wiederholt mittels Gewaltanwendung zur Duldung sexueller Handlungen zu zwingen. Der Beschuldigte hat eine beachtliche Ausdauer und Vehemenz und angesichts dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn mehrfach und jedes Mal aufs Neue abwies, eine aussergewöhnliche Dreistigkeit und Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht zu unterschätzen, sein Verhalten ist verwerflich.