sen), andererseits sich selber auszuziehen. Die Handlungen erstreckten sich über die gesamte Nacht bis hin zum nächsten Tag um ca. 14:00 Uhr, mithin über mehrere Stunden. Er liess trotz verbaler und körperlicher Abwehrhandlungen der Strafund Zivilklägerin nicht davon ab weiterzumachen und die Straf- und Zivilklägerin wiederholt mittels Gewaltanwendung zur Duldung sexueller Handlungen zu zwingen.