will», Dominanz etc.) sowie die Fixierung auf die Aussenwirkung eines allfälligen Strafregistereintrags als deutlich zweckmässiger als eine Geldstrafe (vgl. zum Ganzen pag. 500 ff.; S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Letztlich erschiene denn auch nicht verschuldensangemessen, für die beiden Sachverhaltskomplexe unterschiedliche Strafen auszufällen. Aus diesen Gründen ist nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe sowie eine Gesamtbusse zu bilden, dies jeweils ausgehend vom konkret schwersten Delikt.