Diese berechnende, egoistische und hartnäckige Vorgehensweise gegen stets dasselbe Opfer, verbunden mit seiner fehlenden Einsicht und Reue, lässt darauf schliessen, dass eine Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Wie die Vorinstanz treffend und anhand diverser Beispielen aus den Akten ausgeführt hat, erscheint eine Freiheitsstrafe aufgrund der fehlenden Reue, der Relativierung der eigenen Taten (und auch deren Einordnung als Missverständnis), der Einstellung gegenüber der sexuellen Integrität von Frauen (Stichwort «ich nehme mir was ich