Der Beschuldigte ging jeweils – dies innert kürzester Zeit – gleich vor und versuchte seinen Willen wiederholt in der Wohnung des Opfers und zu ihrem Nachteil durchzusetzen. Diese berechnende, egoistische und hartnäckige Vorgehensweise gegen stets dasselbe Opfer, verbunden mit seiner fehlenden Einsicht und Reue, lässt darauf schliessen, dass eine Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.