38 gemessenen Strafhöhe, die den Anwendungsbereich der Geldstrafe übersteigt (siehe nachfolgend). Die Straftaten waren zudem zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft; es bestand ein einziger übergeordneter Wille, mit dem Opfer Geschlechtsverkehr zu vollziehen und – in den Worten des Beschuldigten – sich zu holen, was er wollte. Der Beschuldigte ging jeweils – dies innert kürzester Zeit – gleich vor und versuchte seinen Willen wiederholt in der Wohnung des Opfers und zu ihrem Nachteil durchzusetzen.