49 Abs. 1 StGB sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Kammer erachtet betreffend die mehrfach begangene sexuelle Nötigung aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige und angemessene Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ergibt sich in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 2 bereits an der im konkreten Fall verschuldensan-