21. Strafrahmen und Strafart Die sexuelle Nötigung wird nach Art. 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft, die sexuelle Belästigung hingegen ist als Übertretung ausschliesslich mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bedroht (Art. 198 i.V.m. 106 Abs. 1 StGB). Es sind mithin zwei separate, kumulativ auszusprechende Strafen zu bilden. Trotz des bei beiden Strafen zur Anwendung gelangenden Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.