Demgegenüber können in der oberinstanzlichen Berechnung der Gesamtstrafe die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden als von der Vorinstanz festgesetzt; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich – wie bereits in E. 19 hiervor erwähnt – nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).