20. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann mit folgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 498 ff.; S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. E. 7 hiervor); die jeweilige Gesamtstrafe darf deshalb nicht höher ausfallen als im angefochtenen Urteil. Demgegenüber können in der oberinstanzlichen Berechnung der Gesamtstrafe die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden als von der Vorinstanz festgesetzt;