19. Ergebnis Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung (jeweils in zwei Fällen) schuldig zu sprechen. Das Verschlechterungsverbot steht diesem Vorgehen im Weiteren nicht entgegen; dieses wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorliegend bleibt es bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung. IV. Strafzumessung