37 18. Konkurrenzen Wie die Vorinstanz zutreffend und mit Verweis auf MAIER, a.a.O., N 80 zu Art. 189 StGB erwogen hat, konsumiert die sexuelle Nötigung die Tätlichkeiten. Nach der oberinstanzlichen Aufteilung der Sachverhalte erfolgten die Tätlichkeiten im Rahmen der sexuellen Nötigung (Sachverhaltskomplex 1); sie stellten eines der Nötigungsmittel dar. Sie werden folglich von der sexuellen Nötigung konsumiert.