Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben; folglich ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. 17. Tätlichkeiten Es kann betreffend rechtliche Ausführungen und Subsumtion auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 497; S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt.