Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt und es hat ein Schuldspruch zu ergehen. 16.2.2 12. März 2021 in G.________(Ort) (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) Dasselbe gilt für den Vorfall vom 12. März 2021. Die Berührung bzw. das Anfassen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen stellte gleichermassen eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB dar. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben;