16.2.1 6. März 2021 in G.________(Ort) (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift) Gemäss dem angeklagten und hiervor erstellten Sachverhalt berührte resp. fasste der Beschuldigte am titelerwähnten Ort und Datum gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin in sexueller Weise an deren Gesäss. Es handelt sich eindeutig um eine sexualbezogene Handlung, die den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt und es hat ein Schuldspruch zu ergehen.