36 den. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt; der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es bleibt abschliessend anzumerken, dass nach Ansicht der Kammer auch das Ausziehen des T-Shirts in der Dusche im vorliegenden Kontext und vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der vorherigen Nacht entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht anders als sexualbezogen interpretierbar ist. Dieser Vorfall wird jedoch – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht berücksichtigt.