In subjektiver Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte direktvorsätzlich über den mehrfach deutlich körperlich und verbal manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinwegsetzte. Bezüglich des von ihm implizit geltend gemachten fehlenden Wissens kann auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex 1 sowie die erstellten verbalen und körperlichen Signale der Straf- und Zivilklägerin verwiesen wer-