Entsprechend liegt auch die Nötigungskausalität vor und der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt. Im Übrigen hat auch die Verteidigung (unter der Bedingung des Zutreffens des angeklagten Sachverhalts) die rechtliche Qualifikation als sexuelle Nötigung der vorinstanzlichen Teilsachverhalte 5 und 6, welche nunmehr Teil dieses Sachverhaltskomplexes sind, anerkannt. In subjektiver Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte direktvorsätzlich über den mehrfach deutlich körperlich und verbal manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinwegsetzte.