Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich – wie oben beschrieben – mehrfach zu wehren und gab ihm wiederholt und deutlich zu erkennen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Seine Nötigungshandlungen (etwa Heranziehen, Packen und Tragen zum Bett, Werfen auf das Bett, auf sie draufsitzen, Fixieren des Kopfs, Fixieren an der Wand, Drohen mit dem Satz «ich nehme mir, was ich will») ermöglichten dem Beschuldigten die Vornahme der sexualbezogenen Berührungen. Entsprechend liegt auch die Nötigungskausalität vor und der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt.