189 StGB an der Straf- und Zivilklägerin begangen. Die Handlungen waren unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung sexueller Lust gerichtet und fanden mit einer gewissen Intensität statt. Dabei bediente sich der Beschuldigte mehrfach des Nötigungsmittels der Gewalt sowie seiner körperlichen Überlegenheit, um die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Zudem leistete dem Beschuldigten auch das Überraschungsmoment Vorschub. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich – wie oben beschrieben – mehrfach zu wehren und gab ihm wiederholt und deutlich zu erkennen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war.