Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich hat ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu ergehen. 15.2.2 Sachverhaltskomplex 2