Die Straf- und Zivilklägerin gab gemäss erstelltem Sachverhalt dem Beschuldigten mehrfach verbal und physisch zu verstehen, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Abwehrbemühungen durch Nein- und Stopp-Sagen sowie, dass sie es nicht wolle, ferner der Versuch, sich loszureissen). Dies war für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar; ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor. Dem Beschuldigten war demnach bewusst, dass er gegen den Willen der Strafund Zivilklägerin handelte. Gleichwohl setzte er sich mit körperlicher Gewalt über deren klar geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.