holte Einschüchtern mit dem Satz «ich nehme mir, was ich will» ausreichende Nötigungsmittel sind und diese eingesetzt wurden, um die sexuellen Handlungen zu ermöglichen und insofern eine Nötigungskausalität gegeben ist, erfüllt der Sachverhaltskomplex 1 den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. Die Straf- und Zivilklägerin gab gemäss erstelltem Sachverhalt dem Beschuldigten mehrfach verbal und physisch zu verstehen, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Abwehrbemühungen durch Nein- und Stopp-Sagen sowie, dass sie es nicht wolle, ferner der Versuch, sich loszureissen).