Selbst wenn wie die Vorinstanz davon ausgegangen würde, das Liegen auf die Straf- und Zivilklägerin sowie der Kussversuch ohne Zunge würden für sich allein die geforderte Schwelle nicht erreichen und wären als «blosse» sexuelle Belästigungen zu qualifizieren, so wögen sie vorliegend in Verbindung mit den weiteren, im zweiten Lemma aufgeführten Handlungen (welche die Vorinstanz für sich genommen ebenfalls als sexuelle Nötigung qualifizierte) deutlich schwerer. In seiner Gesamtheit und angesichts dessen, dass das Draufliegen auf die Straf- und Zivilklägerin, das Fixieren, An-den-Haaren-Reissen und Festhalten sowie das wieder-