34 - Nach Ablassen der Straf- und Zivilklägerin und nach ihrer Klarstellung, dass sie keine sexuellen Annäherungen und insbesondere keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, mehrfaches Festhalten und Fassen an die Brust und am Gesäss sowie Versuch, sie zu küssen, obwohl ihm die Straf- und Zivilklägerin mehrfach zu verstehen gab, dass sie die Berührungen nicht möchte. Für die Kammer ist die Schwelle zur sexuellen Nötigung ohne Weiteres erreicht.