BGE 119 IV 1 E. 5a, je m.w.H.). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Sachverhaltskomplex 1 (erster Aufenthalt in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin am Nachmittag des 5. März 2021) Gemäss erstelltem Sachverhalt sind in dieser ersten Phase folgende Handlungen des Beschuldigten unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung zu würdigen: - Packen am Arm, Stossen aufs Bett, Drauflegen, Fixieren des Kopfs, Reissen an den Haaren und mehrfacher Kussversuch, dies trotz klaren «Neins» seitens der Straf- und Zivilklägerin und trotz ihres Versuchs, sich loszureissen, was ihr aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht gelang;