BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.w.H.). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Vorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdigung unumgänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a, je m.w.