PETER, Selbstbestimmung im Sexualbereich – Art. 188 bis 193 StGB, Diss., St. Gallen 1998, S. 153 ff.). Das Gericht kann sich für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.w.