189 StGB). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch eine sexuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig. Nimmt der Täter hingegen an, der Widerstand des Opfers sei nicht ernst gemeint gewesen, so fehlt es am Vorsatz und er bleibt straflos (MAIER, a.a.O., Art. 189 N. 54 ff.; HANGARTNER PETER, Selbstbestimmung im Sexualbereich – Art.