Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, N 48 f. zu Art. 189 StGB). In Zweifelsfällen sind die Umstände des besonderen Falles zu berücksichtigen (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 Art. 189 StGB).