33 Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 134 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen). Sexuelle Handlungen sind u.a. das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen Geschlechtsteils über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss.