die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des BGer 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.2.; 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist sogar dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten