So ist es etwa ausreichend, wenn der Täter das Opfer an eine Wand drückt und es so mit seinem Körper fixiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 136 vom 29. November 2021 E. 14). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr resp. die sexuelle Handlung nicht zu wollen.