Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Gewalt dann vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug der sexuellen Handlung notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Es ist indes keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich, sondern es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des BGer 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1.; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2).